Lebenslagen: Gemeinde Massenbachhausen

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Streikrecht

Ein Streik ist eine planmässige gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung einer größeren Anzahl von Beschäftigten, um bestimmten Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber Nachdruck zu verleihen. Meist geht es um die Durchsetzung von tarifvertraglichen Regelungen, wie Gehaltserhöhungen oder Arbeitskürzungen.

Der Streik ist das Arbeitskampfmittel auf Arbeitnehmerseite und muss durch eine Gewerkschaften organisiert sein. Auf den Streik kann der Arbeitgeber mit Aussperrung reagieren.

Die Rechtmässigkeit eines Streiks hat folgende Voraussetzungen:

  • Der Streik muss durch tariffähige Parteien geführt werden.
  • Die Friedenspflicht des gültigen Tarifvertrages muss erloschen sein.
  • Die Forderungen sind tarfivertraglich regelbar.
  • Alle anderen Verhandlungsmöglichkeiten wurden ausgeschöpft.
  • Der Arbeitskampf wird fair betrieben, d.h. z. B. keine Existenzvernichtung, Gewährleistung von Notdiensten, keine Behinderung von An- und Abtransporten, keine Behinderung von arbeitswilligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Rechtswidrig sind:

  • wilde Streiks, die nicht durch eine Gewerkschaft geführt werden (hier können ernsthafte arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, bis hin zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber),
  • politische Streiks, die sich auf die Durchsetzung politischer Ziele richten und
  • Solidaritätsstreiks, zur Unterstützung anderer beschäftigter Personen in ihrem Arbeitskampf. Die Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampf durch eine Gewerkschaft ist zulässig, wenn er verhältnismässig ist.

Beamte, Richter und Soldaten dürfen sich an einem Streik nicht beteiligen.

Wer streikt, verliert seinen Anspruch auf den Arbeitslohn. Die Gewerkschaften können aber nach den von Ihnen festgelegten Regelungen an ihre streikenden Mitglieder ein Streikgeld zahlen als Ausgleich für die entfallende Vergütung während des Streiks. Beschäftigte, die trotz eines Streiks arbeiten, erhalten gelegentlich eine Streikbrecherprämie.

Auch wenn Sie kein Gewerkschaftsmitglied sind, Ihr Betrieb jedoch bestreikt wird, dürfen Sie am Streik teilnehmen. Einen Verdienstausfall erhalten Sie dann nicht.

Freigabevermerk

23.10.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg