Landtagswahl 2026: Gemeinde Massenbachhausen

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Wahlbezirk 00101 Mehrzweckhalle für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählt

Was ist der Zweck der Wahlstatistik?

Die repräsentative Wahlstatistik dient dem Informationsbedarf in vielen Bereichen unserer Gesellschaft. Insbeson­dere Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Medien sind auf Informationen über das Wahlergebnis und das Wahlverhalten der Bürgerinnen und Bürger angewiesen.

Die Wahlstatistik ist eine Stichprobenerhebung, die nach Geschlecht und Altersgruppen Auskunft über die Anzahl der Wahlberechtigten, der Wählerinnen und Wähler, deren Wahlbeteiligung und Stimmabgabe gibt.

 

Wie erfolgt die Auswahl der repräsentativen Wahlbezirke?

Die repräsentative Wahlstatistik wird in Wahlbezirken durch­geführt, die nach Zufallsprinzip ausgewählt wurden. Bei der Landtagswahl am 8. März 2026 sind dies 272 (186 Urnen-wahlbezirke und 86 Briefwahlbezirke) der insgesamt rund 11 000 Wahlbezirke. Dies entspricht einem Anteil von ca. 2,5 % aller Wahlbezirke. Alle Wahlberechtigten in diesen Wahlbezirken sind in die repräsentative Wahlstatistik einbezogen. Damit ist gewährleistet, dass die ausgewählten Wahlbezirke für die Gesamtheit des Landes repräsentativ sind.

Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke erfolgte durch die Landeswahlleiterin im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt Baden-Württemberg.

 

Das Wahlgeheimnis ist gewahrt!

Oberster Grundsatz jeglicher Wahlstatistik ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses. Deshalb lässt die repräsentative Wahlstatistik keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Personen zu.

In den für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählten Wahlbezirken wird wie in allen anderen Wahlbezirken gewählt und das Wahlergebnis festgestellt. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Stimmzettel mit einem Aufdruck nach Geschlecht und sechs Altersgruppen ver­sehen sind und nur diese Stimmzettel verwendet werden dürfen. Darüber hinaus werden in den ausgewählten Urnen­wahlbezirken nach der Wahl von den Gemeinden die Wäh­lerverzeichnisse nach Geschlecht und zehn Altersgruppen ausgezählt. Personenbezogene Daten wie Name, Anschrift oder Geburtsdatum werden nicht erhoben.

Die ausgewählten Urnenwahlbezirke müssen mindestens 500 Wahlberechtigte, die Briefwahlbezirke mindestens 500 Wählerinnen und Wähler aufweisen. Bei der Auszählung der Stimmzettel wird festgestellt, wie viele Frauen und Männer welcher Altersgruppen eine bestimmte Partei gewählt haben. Da zu jeder Altersgruppe zahlreiche Perso­nen gehören, können daraus keinerlei Rückschlüsse über die Stimmabgabe von Einzelpersonen gewonnen werden.

Die Auszählung der Wählerverzeichnisse und Stimmzettel muss in strikt getrennten Bereichen erfolgen. So erfolgt die Auswertung der Stimmzettel für die repräsentative Wahlstatistik nicht in den Gemeinden oder gar Wahllokalen, sondern örtlich und zeitlich davon getrennt im Statistischen Landesamt.

Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

Was wird erfasst?

Die Wahlbeteiligung nach Geschlecht und Geburtsjahres­gruppe der Wahlberechtigten wird in den ausgewählten Urnenwahlbezirken nach folgenden zehn Gruppen aus den Wählerverzeichnissen ausgezählt:

Geburtsjahresgruppe

Entspricht in etwa der Altersgruppe

2006 – 2010

unter 21 Jahre

2002 – 2005

21 bis 24 Jahre

1997 – 2001

25 bis 29 Jahre

1992 – 1996

30 bis 34 Jahre

1987 – 1991

35 bis 39 Jahre

1982 – 1986

40 bis 44 Jahre

1977 – 1981

45 bis 49 Jahre

1967 – 1976

50 bis 59 Jahre

1957 – 1966

60 bis 69 Jahre

1956 und früher

70 Jahre und älter

 Die Stimmabgabe für die einzelnen Parteien wird nach Geschlecht und sechs Geburtsjahresgruppen ausgewer­tet. Zur Vereinfachung der richtigen Stimmzettelausgabe und der Auszählung für die statistischen Zwecke ist auf dem Stimmzettel am oberen Rand vor dem Aufdruck der betreffenden Altersgruppe nach Geschlecht ein Groß­buchstabe eingedruckt. Dieser Aufdruck ist jedoch keiner Einzelperson zugeordnet und lässt keinen Rückschluss auf die Stimmabgabe einzelner Personen zu:

Gemäß § 22 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes kennt das Recht drei mögliche Eintragungen zum Geschlecht im Geburtenregister (männlich, weiblich und divers) sowie die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag offen zu lassen (ohne Angabe). Aufgrund der zu erwartenden geringen Fallzahlen der Geschlechtsausprägung „divers“ bzw. „ohne Angabe“ werden diese – zur Gewährleistung des Wahlgeheimnisses und des Persönlichkeitsschutzes mit der Ausprägung „männlich“ gemeinsam erhoben und ausgewertet.

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen der repräsentativen Landtags­wahlstatistik sind § 60 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 und § 38 Abs. 1 Satz 3 des Landtagswahlgesetzes sowie das Landesstatistikgesetz. In den ausgewählten Wahllokalen liegen beide Gesetze zur Ansicht bereit. Sie sind zudem im Internet abrufbar unter www.landesrecht-bw.de/bsbw/search

Wo werden die Ergebnisse veröffentlicht?

Die Ergebnisse der allgemeinen und der repräsentativen Landtagswahlstatistik werden im Internetangebot des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg unter

http://www.statistik-bw.de veröffentlicht. Die statistischen Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

  

Öffentliche Bekanntmachung über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge
für die Wahl des 18. Landtags von Baden-Württemberg am 8. März 2026.

Das Landratsamt Heilbronn informiert:

In seiner Sitzung am Freitag, 9. Januar 2026, hat der Kreiswahlausschuss unter Leitung von Landrat Norbert Heuser als Kreiswahlleiter alle Kreiswahlvorschläge zur Landtagswahl am 8. März zugelassen, die bis zur Einreichungsfrist am 23. Dezember 2025, 18 Uhr, für die Wahlkreise 19 (Eppingen) und 20 (Neckarsulm) eingegangen waren. Sowohl die neun Vorschläge für den Wahlkreis 19 als auch die zehn für den Wahlkreis 20 entsprachen den gesetzlichen Vorgaben.

Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Diese wiederum richtet sich nach der Zahl der gültigen Zweitstimmen, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl landesweit erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der ausgeschriebenen Namen der Parteien an. Im Anschluss hieran folgen sonstige Parteien in alphabetischer Reihenfolge der ausgeschriebenen Namen.

Im nächsten Schritt werden die zugelassenen Wahlvorschläge amtlich bekanntgemacht. Wahlberechtigte erhalten ihre Wahlbenachrichtigungen bis spätestens 15. Februar. Wer bis dahin keine Benachrichtigung erhalten hat, kann sich mit seiner Wohnortgemeinde in Verbindung setzen, um das Wählerverzeichnis überprüfen zu lassen.

Bei der Landtagswahl hat jeder Wahlberechtigte zwei Stimmen: eine für ein Direktmandat im Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag) und eine für die Landesliste einer Partei.

Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge

 

BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen